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Neues bzgl. Abfallverbringungsverordnung

Montag, 23.02.2009 |

Aktuelle Entwicklungen: Verordnung (EG) Nr. 1013/2003 über die Verbringung von Abfällen

Aktuell werden in Brüssel die Änderung des Anhangs III a und des Anhangs III b diskutiert.

1. Änderungsvorschläge für den Anhang III A

In Anhang IIIA werden Abfallgemische aus zwei oder mehr in Anhang III (Grüne Liste) aufgeführten Abfällen gelistet, die nicht als Einzeleintrag eingestuft sind. Nach Inkrafttreten der Verordnung werden in Anhang IIIA zunächst vier Abfallgemische grün gelisteter Abfälle aufgeführt, die künftig innerhalb der OECD ohne Notifizierung verbracht werden können. Dabei handelt es sich um die folgenden Abfallgemische, wobei:

• Basel-Einträge B1010 (Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nicht-disperser Form) und B1050 (gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Shredderschrott)),
• Basel-Einträge B1010 und B1070 (disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle),
• OECD-Eintrag GB040 (Schlacken, aus der Behandlung von Edelmetallen und Kupfer, zur späteren Wiederverwendung) und Basel-Eintrag B1100 (beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle: Hartzinkabfälle; zinkhaltige Oberflächenschlacke; Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke; Abfälle von feuerfesten Auskleidungen, einschließlich Schmelztiegeln aus der Verhüttung von Kupfer) sowie
• OEDC-Eintrag GB040, Basel-Eintrag B1070 und B1100 (beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle: Abfälle von feuerfesten Auskleidungen einschließlich Schmelztiegel aus der Verhüttung von Kupfer).

Mit der Annahme der Kommissionsverordnung ist aller Voraussicht nach im Mai 2009 nach Ablauf der Prüfungsfrist für das Europäische Parlament zu rechnen. Ergebnisse zur Aufnahme weiterer Gemische sollen bis April 2009 vorliegen.


2. Änderungsvorschläge für den Anhang III B

Durch einen Eintrag in Anhang IIIB kann für Abfälle, die bisher nicht gelistet sind, das Notifizierungsverfahren entfallen, jedoch nur innerhalb der EU.

• 20 02 01 biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle (Vorschlag von Irland);
• 03 03 07 mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen (zwei Vorschläge von Finnland);
• ein Vorschlag zu „label laminate waste“, dessen Listung in der EU-Abfallliste unklar ist (ebenfalls Vorschlag von Finnland);
• 15 01 05 Verpackung, die aus einem äußeren Papiersack und einem inneren Kunststoffsack besteht und eventuell als Verbundverpackung gelistet werden kann (Vorschlag Niederlande).

Es ist davon auszugehen, dass Abfallschlüssel für ungefährliche Abfälle aus der EU-Abfallliste vorgeschlagen werden. Weiterhin ist davon auszugehen, dass vorrangig Vorschläge für Abfälle gemacht werden, die in größerem Umfang aus oder nach Deutschland bzw. innerhalb der EU verbracht werden. Denkbar sind daher aus deutscher Sicht die folgenden Vorschläge für Einträge in Anhang IIIB:

• 15 01 06 gemischte Verpackungen;
• 17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe enthalten;
• 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe enthalten;
• 17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe enthalten.
Die ersten Vorschläge zur Ausfüllung des Anhangs IIIB der Verordnung (EG) 1013/2006 (VVA) liegen vor. Durch einen Eintrag in Anhang IIIB kann für Abfälle, die bisher nicht gelistet sind, das Notifizierungsverfahren bei der grenzüberschreitenden Abfallentsorgung entfallen, jedoch nur innerhalb der EU. Die Europäische Kommission hat inzwischen sieben Vorschläge von Mitgliedsstaaten zur Ausfüllung des Anhangs IIIB der VVA zirkuliert. Im Einzelnen handelt es sich um Vorschläge für die folgenden Abfälle:

• B3010+B1010+B3040+B4010 leere Tonerkartuschen
• B3020+B3010 Verpackungen, die aus einem äußeren Papiersack und einem inneren Kunststoffsack bestehen
• 16 03 06 label laminate waste
• 03 03 07 mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen (industrielle Kunststofffaserabfälle),
• 03 03 07 mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen (industrielle Kunststoff- und Aluminiumfaserabfälle,)
• 20 02 01 Biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle
• 17 05 04 Boden und Steine

Es ist davon auszugehen, dass Deutschland in seiner Stellungnahme den Vorschlag zur Listung von Tonerkartuschen in Anhang IIIB ablehnen wird, da derartige Abfälle bestehenden Einträgen, wie beispielsweise GC020, zugeordnet werden können.

Eine ablehnende Haltung wird Deutschland aller Voraussicht nach auch gegenüber dem Vorschlag für EAK-Nr. 170504 einnehmen. Begründet wird die Ablehnung damit, dass derartige Abfälle möglicherweise über Schad- und Störstoffpotentiale verfügen und eine Unterscheidung zwischen belasteten und unbelasteten Abfällen nur durch entsprechende Analysen getroffen werden könne. Ein Eintrag in Anhang IIIB könnte aber dazu führen, dass stark belastetes Material innerhalb der EU ohne weitergehende Kontrollen verbracht werden kann.

Zu den übrigen fünf Vorschlägen werden sich die Vertreter Deutschlands voraussichtlich zustimmend äußern und lediglich kleine Ergänzungen bzw. andere Formulierungen für den entsprechenden Eintrag in Anhang IIIB der VVA vorschlagen.

Vorschläge für den Entwurf einer deutschen Stellungnahme zu den betreffenden Einträgen wurden bis zum 24.03.2009 gesammelt. Bis zum 31.03.2009 konnten die Mitgliedsstaaten ihre Stellungnahme zu den Vorschlägen einreichen.
 

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