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Wegfall der Heizwertklausel zum 1. Juni 2017

Mittwoch, 03.05.2017 |

Mit dem am 30. März 2017 im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 15, S. 567 veröffentlichten "Gesetz zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes" wird der sogenannte "Heizwert" in § 8 Abs. 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zum 1. Juni 2017 gestrichen. Bisher und bis dahin gab bzw. gibt es die gesetzliche Vermutung, dass - soweit der Vorrang oder Gleichrang der energetischen Verwertung nicht in einer Rechtsverordnung festgelegt wird - anzunehmen ist, dass die energetische Verwertung einer stofflichen Verwertung gleichrangig ist, wenn der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, mindestens 11.000 Kilojoule pro Kilogramm (kJ/kg) beträgt.

Da sich hiermit ab dem 1. Juni 2017 gravierende Auswirkungen ergeben können, hat der Bundesrat in seiner Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf in einer Entschließung die Bundesregierung aufgefordert, eine Bund-/Länderarbeitsgruppe einzurichten, die eine Vollzugshilfe zur Umsetzung der neuen Gesetzesregelung erarbeiten soll.  Diese Vollzugshilfe soll den Abfallerzeugern und zuständigen Behörden eine effiziente und möglichst unbürokratische Vorgehensweise in Einzelfällen ermöglichen. Diese Vollzugshilfe befindet sich in der Erarbeitung und soll rechtzeitig vorgelegt werden.

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