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EU-GHS in Kraft getreten

Montag, 02.02.2009 |

Die EU-GHS-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) trat am 20.01.09 in Kraft.

Zwar gilt sie unmittelbar, allerdings muss das deutsche Gefahrstoffrecht noch angepasst werden. Zusätzlich gelten zahlreiche Übergangsregelungen (für Stoffe bis 01.01.2010, für Gemische bis 01.07.2015).

Die Umsetzung der neuen Einstufungs- und Kennzeichnungsregelungen für den Bereich des Inverkehrbringens (Supply and Use) erfolgt mit der Verordnung 1272/2008 unmittelbar, hierzu bedarf es keiner gesonderten nationalen Umsetzung. Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung werden die bisherigen EU-Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie), die die rechtliche Basis für das bislang gültige Einstufungs- und Kennzeichnungssystem bilden, sukzessive zurückgezogen.

Mit Verkündung der europäischen GHS-Verordnung wurden für den Geltungsbereich der Europäischen Union wesentliche Teile des von den Vereinten Nationen (UN) entwickelten Global Harmonised System of Classification an Labelling of Chemicals (GHS) eingeführt.

Im GHS sind einheitliche Regeln für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen für das Inverkehrbringen und den Transport festgelegt. Ferner sind auch Regelungen zu Sicherheitsdatenblättern enthalten. Es handelt sich hierbei also um ein Informationssystem für Stoffe und Gemische, das die Grundlage für weltweit hohe und einheitliche Standards im Arbeits-, und Verbraucher- und Umweltschutz bilden und den weltweiten Handel mit Chemikalien erleichtern soll.

Die EU-GHS-Verordnung verpflichtet vor allem Hersteller, Importeure und Lieferanten von in Verkehr gebrachten Stoffen, bzw. nicht in Verkehr gebrachten Stoffen, die der Registrierung und Meldung nach der REACH-Verordnung unterliegen. Für physikalische Gefahren sowie Gesundheits- und Umweltgefahren definiert die EU-GHS-Verordnung so genannte Gefahrenklassen. Eine Gefahrenklasse ist unterteilt in Gefahrenkategorien, im Regelfall differenziert nach der Schwere der betreffenden Gefahr. Jeder Gefahrenkategorie ist ein Gefahrensatz (vergleichbar den bisherigen R-Sätzen), ein Piktogramm sowie ein Signalwort („Gefahr“ oder „Achtung“) zugeordnet, ferner Sicherheitssätze (vergleichbar den bisherigen S-Sätzen). Die Zuordnung eines Stoffes zu einer Gefahrenklasse bzw. einer Gefahrenkategorie erfolgt gemäß der Kriterien des umfangreichen Anhangs I (die Verordnung umfasst insgesamt 1.355 Seiten).

Das neue System orientiert sich bezüglich der physikalischen Gefahren stark an den bisherigen Einstufungsregeln des Gefahrgutrechts. Änderungen ergeben sich dadurch insbesondere bei der Gefahrenklasse „Explosivstoffe“. Auch treten einige neue Gefahrenklassen hinzu, die es bisher nur im Bereich des Gefahrguttransports gab (z.B. „Gase unter Druck“, „Selbstreaktive Stoffe und Gemische“, „Sich selbst erhitzende Stoffe und Gemische“, etc.). Verursacht durch abgesenkte Konzentrationsgrenzen im UN-GHS werden ferner mehr Mischungen als früher als ätzend bzw. reizend einzustufen sein. Dies kann z.B. für bestimmte Wasch- und Reinigungsmittel der Fall sein.

Den Text der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16.12.2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/458/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, so die Langfassung, hat die Europäische Kommission ins Internet eingestellt.

Die BG Chemie bietet zudem einen kostenlosen GHS-Konverter zur Umstufung von Stoffen und Gemischen im Internet an.

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union L 353 vom 31.12.08
 

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